1. Geltungsumfang
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden.
1.2.Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenarbeiten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
2.2 Bei Abweichungen von der Bestellung des Kunden gilt es als Zustimmung des Kunden, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nicht, wenn diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im kaufmännischen Verkehr verwendet werden.
2.3 Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen.
3. Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnungen u.ä. Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
4. Lieferzeit und Verzug
4.1 Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertrags-, insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.
4.2 Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung, sowie sonstiger, ähnlicher schwerwiegender Betriebsstörungen auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann. Schließt eine Bestellung die Lösung von Konstruktions- und Entwicklungsaufgaben ein, so muss die Nachfrist mindestens zwei Monate betragen.
4.3 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt in den vorgenannten Fällen – sei es wegen Rücktritts oder Verzuges – Schadensansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
5. Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrenübergang
5.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Siegen.
5.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand in unserem Werk innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Wochenfrist des vorhergehenden Abs. 5.2 nach Ablauf einer besonders vereinbarten Abnahmefrist und in jedem Falle mit Übernahme des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn, eigenen Fahrer, etc.) über. Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Preis und Zahlungsbedingungen
6.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Transportversicherung und Verpackung. Die Zahlungen sind ohne Abzüge frei unserer Zahlstelle gemäß unserer Rechnung zu leisten. Wir behalten uns vor, von dem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.
6.2 Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
6.3 Zur Annahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
6.4 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn wir seine Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder sie vom Gericht rechtskräftig festgestellt ist.
6.5 Bei Änderungswünschen des Kunden nach Auftragsbestätigung berechnen wir die uns entstehenden Mehrkosten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst, bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, an den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt wird. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, dass er Wiederverkäufer ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
7.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung ab; wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) nur nach unserer vorherigen Zustimmung vorzunehmen.
7.3 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzuziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt sind.
7.4 Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Gewährleistung Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
8.1 Mängel, die bei Gefahrenübergang vorlagen und uns innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang angezeigt werden, bessern wir nach unserer Wahl nach – wobei uns drei Nachbesserungsversuche zustehen – oder liefern Ersatzware. Mängel müssen uns unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit mitgeteilt werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.2 Für Fremderzeugnisse, deren Wert im Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes nicht unerheblich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. In diesen Fällen lebt unsere unmittelbare Gewährleistung bei unverjährten Ansprüchen erst und nur dann auf, wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzen kann. Die Gewährleistungsfrist der Ansprüche des Kunden gegen uns ist in diesem Fall in der Zeit von der Einlegung der Klage gegen den Zulieferer bis zur rechtskräftigen Entscheidung und gegebenenfalls erfolglosen Zwangsvollstreckung gehemmt.
8.3 Für Schäden die aus nachfolgenden Gründen entstehen haften wir nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Wasserschäden, nicht ausgeführte vorgeschriebene Wartungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind, von uns nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
8.4 Bei Rüge von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitslöhne unserer Monteure für die Untersuchung und Nachbesserungsversuche sowie die Materialkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschließlich Versand und die Kosten für Ein- und Ausbau, ferner die Reise- und Übernachtungskosten sowie die Arbeitslöhne unserer Monteure, falls diese nach Lage des Einzelfalles billigerweise angefordert werden können. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
8.5 Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, sind wir nur zur Nachbesserung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für An- und Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung am ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kunde die Reise- und Übernachtungskosten unserer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; die übrigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzteilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.
8.6 Zur Vorname aller uns notwendig erscheinenden Anordnungen zur Erreichung des Leistungserfolges und zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzwaren hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Kunde die von uns getroffenen Anordnungen nicht befolgt und dadurch der Leistungserfolg vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sind wir von unserer Mängelhaftung befreit. Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
8.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht aus dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), die nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.2 Unsere Haftung ist grundsätzlich begrenzt auf das zweifache des Auftragswertes, höchstens jedoch auf EUR 100 000,--. Dieser Höchstbetrag gilt auch, falls der zweifache Auftragswert zur Abdeckung des Schadens nicht ausreicht. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben unsere wirtschaftlichen Verhältnisse, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert des Auftrages angemessen zu berücksichtigen.
10. Gerichtsstand und Schlussvorschriften
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Siegen.
10.2 Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.4 Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungültigen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich kommen.
Siegen, 2016